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News: Wer hätte das gedacht?

Dieses Gerichtsurteil schockiert Autoraser

Michael Nickles / 37 Antworten / Flachansicht Nickles
(Foto: Pixabay)
Originalmitteilung) Autofahrer dürfen während der Fahrt kein Smartphone mit aktivierter „Blitzer-App” nutzen. Hier gelten die gleichen Vorgaben wie für klassische Radarwarner.

Dass das Handy nicht speziell für den verbotenen Zweck hergestellt ist, ändert nichts. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Rostock.

Hintergrundinformation: Dass Autofahrer keine Radarwarner oder Laserstörgeräte verwenden dürfen, um einem Bußgeld wegen überhöhter Geschwindigkeit zu entgehen, ist allgemein bekannt. § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Nutzung bedeutet hier: Der Fahrer darf derartige Geräte weder betreiben, noch sie betriebsbereit mitführen.

Der Fall: Bei einer Polizeikontrolle fiel auf, dass das Smartphone eines Autofahrers in einer Halterung an der Windschutzscheibe seines Wagens steckte. Das Gerät war eingeschaltet. Es war eine sogenannte „Blitzer-App” installiert, die auch geöffnet war. Solche Programme stellen mit Hilfe von GPS laufend die Position des Fahrzeugs fest und warnen den Fahrer, wenn er sich einem bekannten „Blitzer”, also einer Radarfalle zur Geschwindigkeitsüberwachung, nähert.

Über eine Internetverbindung erhält das Programm ständig neue Informationen über die Standorte von Blitzern, welche die Nutzer dem Betreiber des Dienstes melden. Der Autofahrer musste eine Geldbuße von 75 Euro zahlen. Er ging gegen das Bußgeld vor. Er war der Ansicht, dass er ein Handy mit „Blitzer-App” durchaus nutzen dürfe, denn das Verbot betreffe nur Geräte, die durch den Hersteller speziell zum Schutz vor Radarkontrollen entwickelt worden seien. Dies sei aber bei einem Smartphone nicht der Fall.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Rostock war anderer Ansicht. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass die Vorschrift in der StVO zwar von Geräten spreche, die für den verbotenen Zweck bestimmt seien. Daraus ließe sich aber nicht schließen, dass nur extra für diesen Zweck hergestellte Geräte gemeint seien – und keine Smartphones, auf die der Besitzer lediglich eine zusätzliche App aufgespielt habe und die selbst keinen Blitzer orten könnten.

Denn immerhin bestimme auch der Nutzer über die Verwendung des Geräts – durch das Installieren der App und das Einschalten während der Fahrt. Auch ginge aus der Gesetzesbegründung klar hervor, dass der Gesetzgeber den technischen Fortschritt im Blick gehabt habe: Er habe nicht nur Radarwarner und Laserstörgeräte verbieten wollen, sondern auch andere technische Lösungen mit ähnlichem Effekt. Das Gericht entschied, dass das Bußgeld hier berechtigt war.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22. Februar 2017, Az. 21 Ss OWi 38/17

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fakiauso hatterchen1 „Du gibst dir die Antwort selber, Radarfallen... Ich kenne hier bei uns einige Radareinrichtungen, schön sichtbar an der ...“
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Ich kenne hier bei uns einige Radareinrichtungen, schön sichtbar an der Straße -also keine Fallen. Die machen richtig Kohle, ganz ohne Tarnung, da würde auch eine App nichts bewirken.


Hättest Du Mikes Beitrag gelesen, wäre sicher aufgefallen, dass in dieser App eben speziell die fest installierten Blitzstellen gemeint sind. Die vorübergehenden können wie in diesem Fall bei Bekanntwerden eingespeist werden, hauptsächlich sind jedoch die fixen erfasst.

Insofern sehe ich das Urteil ebenfalls als korrekt an. Es ist sicher ganz nett, wenn man wirklich mal aus Versehen vor so einer Kontrolle gewarnt wird und dadurch um das Knöllchen herumkommt. In aller Regel kann man trotzdem davon ausgehen, dass die App durchaus bewusst installiert wird, um sich wenigstens mit der Mehrwertsteuer beim Tempo im Verkehr zu bewegen, umsonst macht man das in aller Regel nicht und meist kostet die App auch ein paar Kröten.

Blöderweise könnte man übrigens mit demselben Smartphone vermutlich anhand GPS und u.U. sogar mit derselben App dann wieder herausfinden, wie schnell man tatsächlich unterwegs ist bis auf die paar Meter vor dem Blitzer.
Weiterer Kritikpunkt: Durch ein Herumfummeln am Smartphone/Navi mit Warner lenkt man sich ohnehin vom Fahren ab und gefährdet sich und andere dadurch von Haus aus mehr als ohne den ganzen Quatsch.

Im Grunde soll halt jeder machen, wie er denkt. Nur eben sich dann hinterher auch nicht beschweren, wenn er getatzt wird und blechen muss oder versuchen, per Gerichtsverfahren aus der Nummer herauszukommen.
Trost für die Allgemeinheit - zumindest bezahlt diese nicht noch über den Rechtsschutz mit, weil der Kläger das Verfahren verloren hat...

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