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News: Wer hätte das gedacht?

Dieses Gerichtsurteil schockiert Autoraser

Michael Nickles / 37 Antworten / Flachansicht Nickles
(Foto: Pixabay)
Originalmitteilung) Autofahrer dürfen während der Fahrt kein Smartphone mit aktivierter „Blitzer-App” nutzen. Hier gelten die gleichen Vorgaben wie für klassische Radarwarner.

Dass das Handy nicht speziell für den verbotenen Zweck hergestellt ist, ändert nichts. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Rostock.

Hintergrundinformation: Dass Autofahrer keine Radarwarner oder Laserstörgeräte verwenden dürfen, um einem Bußgeld wegen überhöhter Geschwindigkeit zu entgehen, ist allgemein bekannt. § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Nutzung bedeutet hier: Der Fahrer darf derartige Geräte weder betreiben, noch sie betriebsbereit mitführen.

Der Fall: Bei einer Polizeikontrolle fiel auf, dass das Smartphone eines Autofahrers in einer Halterung an der Windschutzscheibe seines Wagens steckte. Das Gerät war eingeschaltet. Es war eine sogenannte „Blitzer-App” installiert, die auch geöffnet war. Solche Programme stellen mit Hilfe von GPS laufend die Position des Fahrzeugs fest und warnen den Fahrer, wenn er sich einem bekannten „Blitzer”, also einer Radarfalle zur Geschwindigkeitsüberwachung, nähert.

Über eine Internetverbindung erhält das Programm ständig neue Informationen über die Standorte von Blitzern, welche die Nutzer dem Betreiber des Dienstes melden. Der Autofahrer musste eine Geldbuße von 75 Euro zahlen. Er ging gegen das Bußgeld vor. Er war der Ansicht, dass er ein Handy mit „Blitzer-App” durchaus nutzen dürfe, denn das Verbot betreffe nur Geräte, die durch den Hersteller speziell zum Schutz vor Radarkontrollen entwickelt worden seien. Dies sei aber bei einem Smartphone nicht der Fall.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Rostock war anderer Ansicht. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass die Vorschrift in der StVO zwar von Geräten spreche, die für den verbotenen Zweck bestimmt seien. Daraus ließe sich aber nicht schließen, dass nur extra für diesen Zweck hergestellte Geräte gemeint seien – und keine Smartphones, auf die der Besitzer lediglich eine zusätzliche App aufgespielt habe und die selbst keinen Blitzer orten könnten.

Denn immerhin bestimme auch der Nutzer über die Verwendung des Geräts – durch das Installieren der App und das Einschalten während der Fahrt. Auch ginge aus der Gesetzesbegründung klar hervor, dass der Gesetzgeber den technischen Fortschritt im Blick gehabt habe: Er habe nicht nur Radarwarner und Laserstörgeräte verbieten wollen, sondern auch andere technische Lösungen mit ähnlichem Effekt. Das Gericht entschied, dass das Bußgeld hier berechtigt war.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22. Februar 2017, Az. 21 Ss OWi 38/17

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mumpel1 hatterchen1 „Gut das Du das anschneidest, der nutzt dir auch nicht immer etwas. Auf ca.200m sehe ich den Radarwagen, weil der Fahrer am ...“
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(...) Ich also strickt mein Tempo <30Km/h gedrosselt (...)

In der Stadt fahre ich generell mit Tempobegrenzer. Also nicht erst wenn ich einen Messwagen sehe. Auch wenn es nervt ständig die Maximalgeschwindigkeit ändern zu müssen (wechseln zwischen 30 und 50), aber ich weiss ja wo ich umschalten muss. Ich stelle den Tempobegrenzer immer auf 52 bzw. 32, nach Bordcomputer fahre ich dann 48-50 bzw. 28-30, GPS schwankt zwischen 47 und 51 bzw. 27 und 31 (ich nutze ein ODBII-Dongle und die App "Torque").

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