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Das kommt auch noch. mumpel1
Borlander weissnix2 „Nach 932 1 BGB kann man sogar an einer geklauten Sache Eigentum erwerben, wenn man sie gutgläubig erworben hat. Nach 932 2 ...“
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Und wenn - wie in dem oben von mir genannten Beispiel - ein Händler schriftlich zusichert, dass die erworbene Software auf keinem anderen Gerät mehr installiert ist, dann dürfte angesichts des geringen Preises zwar eventuell Fahrlässigkeit, kaum aber grobe Fahrlässigkeit nachweisbar sein.

Und wenn ein Hehler schriftlich zusichert, dass die Ware nicht geklaut wurde dann ist auch alles gut?

Bei verkauf 90% unter regulärem Marktpreis kann man wahrscheinlich auch grobe Fahrlässigkeit annehmen…

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