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Bundesverfassungsgericht: KEIN Recht auf Privatkopie!

J-G-W / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

das BVG hat in einem Urteil (Az. 1 BvR 2182/04) eine Beschwerde gegen kopiergeschützte Audio-CDs und DVD-Videos zwar nur wegen Nichteinhaltung des Instanzenweges zurückgewiesen, aber auch zu der Frage, ob es überhaupt ein einklagbares Recht auf eine Privatkopie (nach den GG oder UrhG) gibt Stellung genommen und dies zwar nicht ausdrücklich verneint (da sie hierzu überhaupt nicht gefragt waren), aber doch bezweifelt, dass dieses Recht nach dem GG existieren würde.
Schade drumm.


Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/63696

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J-G-W Herman Munster „Dem Grundgesetz nach??? Dummkäse!!! Natürlich nicht! Für SO einen...“
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vielleicht solltest Du Dich ein bischen mäßigen!
Gerade als VIP sollte man nicht solch einen Unfug in dieser Art von sich geben!
Entweder hälst Du Dich für GOTT older noch was besseres, oder ....

Auszug aus dem Urteil:


2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert erhoben worden. Der Beschwerdeführer setzt sich schon nicht mit der streitigen einfachrechtlichen Frage auseinander, wann eine wirksame technische Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG vorliegt - also ob es daran etwa fehlt, wenn sich die Maßnahme ohne weiteres (zum Beispiel durch standardmäßig mit Betriebssystemen ausgelieferte Kopierwerkzeuge) umgehen lässt (so Schmid/Wirth, a.a.O., § 95 a Rn. 8 f.; vgl. auch Ernst, a.a.O., S. 39; enger wohl Dreyer, a.a.O., § 95 a Rn. 21; Stickelbrock, a.a.O., S. 738). Außerdem lässt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers zu den von ihm regelmäßig erworbenen Datenträgern keinerlei Beurteilung zu, ob diese tatsächlich eine wirksame technische Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG aufweisen.

3. Nach Vorstehendem bedarf die streitige Frage, ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt (vgl. z. B. Stickel-brock, a.a.O., S. 740; Ulbricht, a.a.O., S. 677 ff.; Hucko, a.a.O., S. 130), keiner Erörterung. Es kann mithin dahinstehen, ob mit einem strafbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht - wofür vieles spricht - lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Natürlich kannst Du jetzt alle Verfassungsrichter als Dummköpfe oder Idioten bezeichnen (was Du mit Deinem Posting ja schon faktisch getan hast), aber das würde Dich wohl ein bischen lächerlich aussehen lassen, oder?

Ich in Deiner Stelle würde Dein eigenes Posting wegen Schwachsinns sofort zum löschen vorschlagen!


PS: Ich hoffe, die anderen VIPs werden nicht einfach der gesamten Thread-Löschung zustimmen, sondern sich ihrer Aufgabe und Verantwortung bewußt sein!
Vielen Dank!!!

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