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Rückgabe bei mix-computer.de - Ereignisbericht

fnmueller1 / 35 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,
am 01.11.2005 habe ich bei Mix Computer mehrere Artikel bestellt. Diese wurden am 08.11.2005 geliefert. Unter den bestellten Artikeln befanden sich auch zwei W-Lan Karten die sich als Linux inkompatibel herrausstellten. Also machte ich am 17.11.2005 von meinem Rückgabegerecht nach Fernabsatzgesetz gebrauch und schickte diese beiden W-Lan Karten + 1 Router (natürlich originalverpack) an Mix Computer zurück.
Am 02.12.2005 erhielt ich die Artikel zurück mit der Bemerkung ich sei nicht auf eine Rückgabe nach Fernabsatzgesetz berechtigt. Ein Anruf ergab die Pakete seien zu spät angekommen. Ich klärte also den Support darüber auf, dass nur das Absendedatum ausschlaggebend ist und bekam die Zusage ich solle das Paket nochmals zuschicken und würde dann mein Geld erhalten.
Dies habe ich heute getan.

Ich weiss nicht, wie sich das weiterentwickelt, aber Aufgrund der Verschleppungstatktik und dem Fakt das ich ohne Paket-Absendebeleg mein Recht nicht nachweisen könnte rate ich vorerst dringend davon ab bei diesem Händler etwas zu kaufen.
Zusätzlich dazu betreibt der Händler nur eine (nicht mehr zeitgemäße) 0180 Hotline (und noch ne technische 0190 Hotline).

Natürlich werde ich hier weiter über Vorgänge berichten und darüber ob ich nun mein Geld problemlos wieder erhalte.

Gruß
fnmueller1

PS: Ich habe übrigens Mix Computer angewiesen alle personenbezogenen Daten zu löschen - ich werde also auch darüber berichten ob dies tatsächlich stattfindet.

spinnst du? Indronil Ghosh
Och weißt du... Olaf19
spinnst du? m. mann
Linux kompatibel...? Emily22
Update fnmueller1
Rückgabe von Software Olaf19
dirk42799 fnmueller1 „Rückgabe bei mix-computer.de - Ereignisbericht“
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nur, um das mal zu klären:
das hier oft zitierte FAG (Fernabsatzgesetz) gibt´s nicht mehr!
Im Rahmen der Schuldrechtsreform wurde es im Januar 2002 in das BGB implementiert.

Desweiteren (schreibt man das zusammen oder getrennt?) zielen die entsprechenden Vorschriften in der Tat darauf ab, den Verbraucher (!) beim Online-Kauf einem Käufer im "normalen" Laden gleichzustellen.
Wie sieht das aus?
Du gehst in den Laden, liest die Verpackung, entscheidest Dich gegen oder eben für den Kauf, gehst zur Kasse und bezahlst (hoffentlich).
Warum sollte es dann beim Online-Kauf anders sein? Du liest die Artikelbeschreibung (die natürlich ausführlich und angemessen zu sein hat), kaufst es ... und sollst es dann noch zurückgeben können?
Auf die Idee käme im normalen Laden kein Mensch.

Der m. E. einzige Unterschied ist der, daß man im Laden normalerweise noch einen Verkäufer fragen könnte, ob ein bestimmtes Produkt auch bestimmte Eigenschaften hat, z. B. Linux-fähig ist. Sagt der Verkäufer nein, kauft man´s nicht. Sagt er ja, ist es aber in Wirklichkeit nicht, kann man es ohne Probleme zurückbringen - sofern man im Zweifel beweisen kann, daß man nachgefragt und sich diese spezielle Eigenschaft zusichern lassen hat.

Beim Online-Shop kann man aber - wenngleich zeitintensiver, da manche Läden längere Beantwortungszeiten benötigen - vorab per E-Mail nachfragen, ob ein Produkt z. B. Linux-kompatibel ist. Oder aber man informiert sich auf der Herstellerseite.

In meinen Augen ist eine Änderung der entsprechenden Vorschriften dringend nötig. Denn viele Kunden kaufen häufig "auf Probe".

Eines sollte man aber auch nicht aus den Augen verlieren:
der Verkäufer ist unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, den zu erstattenden Kaufpreis zu mindern. Das darf er grundsätzlich nicht, wenn der Verbraucher die Kaufsache dergestalt in Betrieb nimmt, wie ein Test im Laden auch möglich wäre.
Heißt: kaufe ich einen Laptop, nehme ihn in Betrieb, installiere zig Programme, spiele damit, gehe auf LAN-Parties, brenne ein paar CDs und schreibe 5 Bücher drauf und will das Teil DANN nach 14 Tagen zurückschicken, dann geht das m. E. über einen gewöhnlichen Funktionstest hinaus.
Auspacken, angucken, kurz in Betrieb nehmen muß gestattet sein.
ABER: hier gibt´s jetzt eigentlich nur 2 Möglichkeiten.
1) die Kaufsache funktioniert, so erfüllt sie alles, weswegen ich sie gekauft habe (es sei denn, ich habe sie schon mit Vorsatz, sie nur testen zu wollen, gekauft!); dann ist die Sache rund.
2) die Kaufsache funktioniert nicht, so wird´s zum Garantiefall.
Daß viele Verkaufshäuser hier den kurzen Amtsweg wählen (Sache zurück, neue Sache oder Geld zurück), liegt dann häufig nur in ihrer eigenen Kulanz; denn laut BGB haben Verkäufer ein Nachbesserungsrecht/-pflicht. Und die beläuft sich auf bis zu 3 Versuche. Erst wenn der 3. Versuch fruchtlos bleibt, hat man als Verbraucher einen Anspruch auf Kaufpreiserstattung.

So, und jetzt geh ich ins Bett!

Gruß,

Dirk :-)