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Reklamation trotz abgegebener positiver Bewertung möglich?

kds / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo..
habe am 25.06.06 für 20.50€ bei Ebay eine Uhr ersteigert. Sie wurde dort mit 'tadellos' u. 'top' beschrieben. Ich habe das Geld dann gleich einen Tag später überwiesen und die Uhr aber erst am 6.07.06 und nach ca drei Mailanfragen erhalten (nur die dritte Mail wurde beantwortet).
Beim begutachten der Uhr achtete ich nur auf den sich normal bewegenden Sekundenzeiger,und gab dann auch gleich eine positive Bewertung ab, in der ich die Ware als 'in Ordnung' beschrieb.
Kurze Zeit später musste ich jedoch feststellen, dass Stunden und Minutenzeiger einfach stehen blieben, während sich der Serkundenzeiger ganz normal weiter bewegte. Beim Versuch die Uhrzeit neu einzustellen bemerkte ich dann noch, dass die Zeiger nur gelegentlich auf das Einstellrädchen reagieren.
Frage: Kann ich diesen Defekt im Nachhinein trotz abgegebener positiver Bewertung noch Reklamieren und mein Geld zurück verlangen, und wenn ja, wie gehe ich da am besten vor?
kds (:
PS: Da ich bereits eine sehr ähnliche Uhr habe, schliesse ich eine Fehlbedienung aus.
PS2: Die Zeiger sind übrigens an genau der gleichen Stelle stehen geblieben, wie auf den vom Verkäufer eingestellten Bildern! (;

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&rd=1&item=160000697392&ssPageName=STRK:MEWA:IT&ih=006

notar kds „Reklamation trotz abgegebener positiver Bewertung möglich?“
Optionen

Hallo, kds;

selbstverständlich ist nach dem Gesetz (BGB) die sogenannte Wandelung ( Uhr zurück gegen Kaufpreis nebst Auslagen zurück ),
möglich. Dies gilt immer dann, wenn es sich um eine fehlerhafte Kaufsache handelt. Dies ist hier unstreitig der Fall.
(Ansonsten würde ich ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren vor Einreichung der Wandelungsklage durchführen;
da bescheinigt ein Gutachter, daß die Uhr tatsächlich defekt ist; Kosten: ca. ab 200 € aufwärts - die kannst Du von dem
netten Uhrenverkäufer dann auch noch als Schadensersatz verlangen. Deshalb werden die Uhren vielleicht für diesen doch
teurer ....

Jedoch würde ich ihm ersteinmal per Einschreiben/Rückschein auffordern, den Kaufpreis nebst Aufwand Deiner Auslagen
unter Bestimmung einer kalendermäßig bestimmten Frist (14 Tage ab Zugang des Einschreibens) Deinem Konto gutbuchen
zu lassen. Im Falle fruchtloser Fristverstreichung muß hinzukommen, daß ansonsten Zahlungsklage (Zug-um-Zug) gegen
den Verkäufer erhoben werden wird.

Auch würde ich nicht davor zurückschrecken, gegen Unbekannt bei der Polizei/Staatsanwaltschaft Strafanzeige und
Strafantrag wegen des Verdachts des Betruges gem. § 263 StGB zu stellen...

Du siehst, man ist als Käufer nicht ganz rechtlos. Man muß jedoch aktiv werden.

Toi, toi notar