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eigene Kosten bei Garantie-Abwicklung rechtens ?

Newcomer1 / 22 Antworten / Flachansicht Nickles

Hatte dieser Tage einen Schaden an einem Hyundai-Satelliten-Receiver -
war unstrittiger Gerätedefekt und auch innerhalb der zweijährigen Garantiezeit.

Ich also zum Verkäufer , in seinen Laden hin und noch gefreut , das ich jemandem " Vor Ort " mein Vertrauen und dementsprechend auch mehr Geld gegeben hatte ...

Receiver wurde dann an eine ca. 100 km entfernte Werkstatt gesandt und auch anstandslos repariert ..... weil ja innerhalb Garantiepflicht .....

Als mich aber dann der Händler anrief , das das Gerät wieder bei ihm eingetroffen ist und ich es abholen könne , da verlangte er 7 Euro von mir , weil er ja schließlich mein Produkt verschicken habe müssen , bzw. ich ja das auch gern von mir zu Hause aus tun hätte können und er letztendlich auch nix mit der Geräte-Garantie zu tun habe ........ hier stehe ausschließlich der Hersteller in der Pflicht.


Hmm .... wenn dies tatsächlich vollständig rechtens ist , dann wüßte ich nicht , was mich jemals wieder dazu bewegen sollte , ein Produkt beim Händler " vor Ort " zu kaufen und wie in diesem Fall , fast 100 Euro mehr auszugeben .... wenn ich dann ohnehin selbst für entstehende Kosten aufkommen muß , bzw. das Gerät sowieso durch die Gegend versandt werden muß .......

Weiß jemand ob Geräte-Garantie-Abwicklungen , für den Kunden , grundsätzlich kostenfrei zu sein haben , oder ob dieses Vorgehen allgemein gängige und gültige Praxis ist ?


Vielmals Merci


Markus

Garantie im BGB out-freyn
out-freyn Ronin „Nicht direkt. Es ist ja schliesslich nicht ein 1/2 Jahr Gewährleistung, sondern...“
Optionen

Gewährleistung und Garantie sind zwei verschiedene Paar Stiefel:

Gesetzlich geregelt ist die Gewährleistung. Diese bezieht sich auf § 433 BGB, wonach die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Sachmängeln sein muss. Innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf wird davon ausgegangen, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Händler müsste in diesem Fall das Gegenteil beweisen. (§ 476 BGB)
Nach 6 Monaten bis zum Ende der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (24 Monate) kehrt sich die Beweislast um. D.h., der Käufer muss nun beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Eine nachträgliche Verschlechterung der Kaufsache z.B. durch Abnutzung, üblichen Verschleiß etc. ist somit kein Fall für eine Gewährleistung.
Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche ist der Verkäufer.

Garantie ist eine freiwillige Leistung (meist des Herstellers). Wird allerdings eine Garantie versprochen, ist der Garantiegeber daran gebunden (§§ 443, 477 BGB). Eine (Funktions-)Garantie deckt auch jede Verschlechterung der Sache nach der Übergabe der Kaufsache ab, d.h. der Mangel muss noch nicht zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein. Garantien können auch nur für eine bestimmte Art von Mängeln gegeben werden (z.B. "5 Jahre gegen Durchrosten").
Ansprechpartner für Garantieleistungen ist i.d.R. der Hersteller.

Dass der Händler in diesem Fall seine Auslagen von Dir ersetzt haben möchte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich hat er mit der Garantie des Herstellers nichts zu tun.
Bei den meisten Herstellern kann man über das Internet Garantiefälle melden und bekommt dann eine RMA-Nummer. Das Porto bekommt man aber i.d.R. nicht ersetzt.

So isses ! schnaffke