Habe folgenden Artikel bei Ebay verkauft :
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&ih=012&sspagename=STRK%3AMESO%3AIT&viewitem=&item=220078916554&rd=1&rd=1
Alle Angaben in der Auktion stammen aus der Beschreibung zu dem Gerät oder sind von der Homepage entnommen. Das Gerät stammt aus einem Gewinnspiel, habe es selbst nicht genutzt, sondern nur einmal kurz angehabt. Da ich es nicht gebrauchen kann habe ich es also bei Ebay eingestellt.
Nun meldet sich nach etwa einer Woche nach Auktionsende der Käufer und sagt er könne nur Daten auf das Gerät spielen, bis etwa 300Mb und dann bricht die Übertragung ab. Fazit er kann das nicht gebrauchen und will sein Geld zurück.
Habe ihm gesagt das er ja noch 21 Monate Restgarantie bei Medion hat, wie auch in der Auktion geschrieben und das ich nicht mal weiß ob das ein Defekt ist oder ob das Gerät einfach nur bis 300Mb aufzeichnen kann. Oder, was ja auch möglich wäre, es an einem Problem mit seinem PC oder Software etc. liegt.
Er sagt aber er beruft sich aufs Fernabgesetz und hat 14 Tage Umtauschrecht bei mir. Ich sage ich hab unten auf der Seite geschrieben: Unter Ausschluß von Gewährleistung bei mir - 21 Monate Garantie bei Medion
Habe ihm auch gesagt er soll es bei Medion umtauschen, aber das möchte er garnicht, weil wenn es nicht mehr aufnehmen kann als 300Mb, dann kann er es nicht gebrauchen.
Wenn das aber generell so ist, dann ist es ja auch kein Defekt. Wenn doch, kann er ja ein neues bei Medion bekommen und die Funktion die er möchte ist gegeben.
Was soll ich jetzt tun und ist es wirklich so das ihm das Fernabgesetz das Recht gibt innerhalb von 14 Tagen bei mir das Geld zurück zu verlangen? Unabhängig davon das ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe. Habe doch keinen Mangel oder so verschwiegen.
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe !!
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hi roni,
das ist alles nicht die Schuld von ebay, sondern liegt an den bekloppten BGB-Änderungen zum 1. Januar 2002, die aufgrund entsprechender EU-Richtlinien unumgänglich waren. "Gewährleistung" wenn ein Privatverkäufer alten Krempel gebraucht abstoßen will, ich glaube es hackt...
Seitdem stehen nun in fast jeder Privatauktion - zumindest wenn es um Technik geht - so unbeholfene pseudo-juristische Formulierungen wie "Nach neuem EU-Recht muss ich die Gewährleistungsgarantie ausschließen weil ich bin Privatmensch" *LOL*. Ich schreibe immer: "Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen da Privatverkauf" - ob das juristisch hieb- und stichfest ist, keine Ahnung.
Bei Büchern weise ich zusätzlich noch darauf hin, dass die Buchpreisbindung nicht besteht, weil ich die Bücher von privat und vor allem gebraucht verkaufe. Und schließlich hoffe ich, dass die geneigten Kaufinteressen vor lauter Rechtsverdreher-Geschwafel und Paragrafenquacksalber-Wortgeschiss noch die Artikelbeschreibung finden können.
Politiker sind halt Traumtänzer.
CU
Olaf