Habe folgenden Artikel bei Ebay verkauft :
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&ih=012&sspagename=STRK%3AMESO%3AIT&viewitem=&item=220078916554&rd=1&rd=1
Alle Angaben in der Auktion stammen aus der Beschreibung zu dem Gerät oder sind von der Homepage entnommen. Das Gerät stammt aus einem Gewinnspiel, habe es selbst nicht genutzt, sondern nur einmal kurz angehabt. Da ich es nicht gebrauchen kann habe ich es also bei Ebay eingestellt.
Nun meldet sich nach etwa einer Woche nach Auktionsende der Käufer und sagt er könne nur Daten auf das Gerät spielen, bis etwa 300Mb und dann bricht die Übertragung ab. Fazit er kann das nicht gebrauchen und will sein Geld zurück.
Habe ihm gesagt das er ja noch 21 Monate Restgarantie bei Medion hat, wie auch in der Auktion geschrieben und das ich nicht mal weiß ob das ein Defekt ist oder ob das Gerät einfach nur bis 300Mb aufzeichnen kann. Oder, was ja auch möglich wäre, es an einem Problem mit seinem PC oder Software etc. liegt.
Er sagt aber er beruft sich aufs Fernabgesetz und hat 14 Tage Umtauschrecht bei mir. Ich sage ich hab unten auf der Seite geschrieben: Unter Ausschluß von Gewährleistung bei mir - 21 Monate Garantie bei Medion
Habe ihm auch gesagt er soll es bei Medion umtauschen, aber das möchte er garnicht, weil wenn es nicht mehr aufnehmen kann als 300Mb, dann kann er es nicht gebrauchen.
Wenn das aber generell so ist, dann ist es ja auch kein Defekt. Wenn doch, kann er ja ein neues bei Medion bekommen und die Funktion die er möchte ist gegeben.
Was soll ich jetzt tun und ist es wirklich so das ihm das Fernabgesetz das Recht gibt innerhalb von 14 Tagen bei mir das Geld zurück zu verlangen? Unabhängig davon das ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe. Habe doch keinen Mangel oder so verschwiegen.
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe !!
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@Olaf:
Hi,
ich hab auch so eine Standardformulierung bzgl Rücknahme und Gewährleistung die ich immer mit reinpacke und da musste ich doch kürzlich in einem Forum für Rechtsfragen bzgl ebay lesen, dass man solche Standardformulierungen im Zweifelsfalle sogar als AGB auslegen kann und man dadurch das Gegenteil des Beabsichtigten erreichen kann. Aber wenn es stimmt, dass ich auch als Privatverkäufer Rücknahme und Gewährleistung explitzit ausschliessen muss (stimmt das überhaupt?), soll ich mir dann für jede Auktion einen anderen Text einfallen lassen ?
Wie jemand weiter oben bereits erwähnt hat, mittlerweile muss man schon quasi Jurist sein, um Online-Auktionen mitzumachen.
@fake 23
ich würde das Teil auch nicht zurück nehmen, ausser gegen vollständige Kostenübernahme aller Gebühren, Versandkosten, Auslagen und ev. sogar Gewinnverlust etc. pp, ansonsten würde ich dem Typ freundlich aber bestimmt seine Rechte erklären und ob 99,9 oder 100% ist nun echt kein Beinbruch, ev. fällt mathematisch eine neg. Bewertung bei 200 sogar gar nicht ins Gewicht, keine Ahnung?
cu
Ralf