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News: Urteil mit Folgen

Verkauf gebrauchter Software verboten

Michael Nickles / 72 Antworten / Flachansicht Nickles

Ein US-Gericht hat einem Händler den Verkauf einer gebrauchten Computersoftware verboten. Im konkreten Fall ging es um ein gebrauchtes AutoCAD 14, das auf Ebay angeboten wurde.

Die Richter folgten damit einer Klage vom Autocad-Hersteller Autodesk. Das Spezielle bei diesem Fall: Autodesk untersagt den Verkauf einer gebrauchen Software in seinen Nutzungsbedingungen. Das Urteil wird von der "Software-Branche" natürlich gefeiert, löst Kritik und heftige Diskussionen aus.

Denn: die Richter haben quasi jedem Software-Produzenten das Recht erteilt, den Gebrauchtverkauf von Software zu verbieten, eine entsprechende Regulierung durch die Nutzungsbedingungen also für gültig erklärt.

Das US-Gerichturteil kann als PDF-Dokument runtergeladen werden.

Michael Nickles meint: Das große Problem ist, dass der Begriff "Software" natürlich sehr dehnbar ist. Generell lässt sich das für beliebige digitale Medienarten anwenden: Audio, Video, Ebooks und natürlich auch Computerspiele.

Mal gucken, wie sich das weiterentwickelt. In diesem Zusammenhang erinnere ich mich an eine (kirre) Geschäftsidee, die 2008 weltweit für Schlagzeilen sorgte. Da wollte jemand einen Online-Shop für gebrauchte MP3-Musikdateien aufmachen.

Es sollte also eine Plattform entstehen, über die auch DRM-freie MP3-Dateien weiterverhökert werden dürfen. Der Betreiber hatte sich dazu einige Gedanken gemacht, damit das alle sauber abläuft und legal ist. MP3-Uploads von Anbietern sollten mit einem digitalen Fingerabdruck versehen werden um sicherzustellen, dass jeder sie nur ein Mal weiterverkaufen kann (siehe Gebrauchte MP3s verkaufen).

Der Gebraucht-MP3-Onlineshop www.bopaboo.comging im Dezember 2008 als Beta an den Start. Aus der Geschäftsidee scheint allerdings nichts geworden zu sein. Die URL lässt sich inzwischen nicht mehr aufrufen.

Eine offizielle Mitteilung, was mit dem Laden passiert ist, lässt sich nicht finden. Die finale Twitter-Nachricht des Betreibers gab es am 28. April 2009: "we are quietly bopaboo'ing away. y'all just sit tight.". Auf gut Deutsch heißt das wohl "wir schmeißen leise das Handtuch". Und das ist wohl passiert.

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So isses. peterson
PTEulenspiegel groggyman „Hallo Auto-CAD ist sicher eine nicht ganz billige Software und auch nicht für...“
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schuhuu @ groggyman
wir machen einen flotten sechser, um Deine Fragen zu beantworten.

1. Mitspieler DER GEISTIGE VATER, meist ein armes Programmiererschwein
2. Mitspieler DER SKLAVENHALTER DES 1. , meist ein Großkonzern in IT
3. Mitspieler DER VERTREIBER des 2., für Orgware meist ein OEM, für Konzernware meist ein Großhändler mit angehängten Kleingeschäftssklaven ( wo Du hingehst )
4. Mitspieler DER VERKAUFSSKLAVE des 3, das ist der, der mit Dir redet, aber nix zu sagen hat.
5. Mitspieler DER SKLAVE seiner Programmbedürftigkeit, also Du und ich
6. Mitspieler DER NACHFOLGESKLAVE, dem Du das Zeugs "verkaufst"

Varianten sind Autorenverlage, in denen 1 - 3 oder sogar 1 - 4 zusammenfallen. Ein Beispiel: die Hersteller von HDCopy, ein sehr nützliches Programm für die Übertragung kompletter Festplatten 1 zu 1 auf andere Festplatten, sind in Personalunion 1 bis 4.

Rechteinhaber ist fast nie der wirkliche Programmerzeuger, sondern sein "SCHEFF", in den allermeisten Fällen von bekanntem Nutzungsrechtehandel auf diesem Globus MICROSOFT, der seine Orgware ( BEtriebssysteme ) mit Vorliebe über die Hardwarehersteller vertickt, aber gerne auch für den zehnfachen Preis in die Läden schiebt. Argument hierfür: die OEMs machen den Support selbst, bei Ladenware muss MICROSOFT selbst ans Telefon.
Dieser Laden - also der 2 - regelt seine Rechtsbeziehungen zum Endnutzer in der Weise, dass er selbst Rechte-Inhaber bleibt und 3 und 4 nur dazu benutzt werden, die GELEGENHEIT ZUM ABSCHLUß EINES NUTZUNGSVERTRAGES zu verschaffen.
Du kaufst also Pappe, Papier, eine Silberscheibe und die Chance auf Abschluß eines Vertrags über die Nutzung eines Programms.
Wenn Du dann das Scheibchen einlegst, offeriert Dir der 2 seine Bedingungen für die Nutzung. Erklärst Du Dich damit einverstanden, bist DU DER VERTRAGSPARTNER DES 2, nicht des 3 oder 4 oder 1!! 3 haftet nur für die Brauchbarkeit des Materials BIS ZUM Abschluß des Nutzungsvertrages, aber nie für den Inhalt des Nutzungsrechtes. Ist also der Karton kaputt, gehst Du zum 3 , ist das Programm zwar ausführbar aber Schei?e, also mangelhaft, gehst Du zum 2.

Also ist im Wesentlichen der Softwarekonzern Dein Vertragspartner, nicht der Laden, der nur für physische Mängelfreiheit haftet.

Ich habe in den Urzeiten der privaten Computernutzung , ca. 1980 ff, sogar erlebt, dass im Geschäft vor dem "Kauf" ein Papier ausgefüllt werden musste, welches an den Autor bzw. Rechteinhaber ging und die Grundlagfe für den Vertrag schuf, das Programm auch nutzen zu dürfen.

ZWEITER TEIL Deiner Frage:
WENN der 2 sich in seinen Vertragsbedingungen mit der Weitergabe des Nutzungsrechtes DURCH DICH einverstanden erklärt hat, schließt Du wie der 3 einen Vertrag mit Deinem Nachfolger und VERMITTELST diesem die Gelegenheit zum Abschluß eines VErtrages mit dem 2.
Denn auch Dein Nachfolger muss wieder beim Installieren eine Vertragserklärung an den 2 abgeben, nicht an Dich oder den 3 oder den 1.
Also: DER ZENTRALE NUTZUNGSVERTRAG WIRD IMMER - AUCH BEI WEITERGABE - NUR ZWISCHEN NUTZER UND RECHTEINHABER ABGESCHLOSSEN. Die weiteren kaufvertragsähnlichen Vorgänge sind demgegenüber nahezu unwesentlich.

alles klar ??

Gute Nacht PTEulenspiegel

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*PLONK* Olaf19