Hallo,
Ein Freund von mir hat mir heute erzählt das er einen Anwalt sucht weil er auf drive2u.de( OPM Media GmbH
Frank Drescher )reingefallen ist. Die Kosten sind ganz unten versteckt, keine Einblendung mit grossem Hinweis oder so. Ich hab ihm gesagt er soll die Füsse still halten und garnix tun aber hatte nun schon einen regen E-Mail Schriftverkehr mit denen.
Zuletzt haben sie ihm nur noch einen Link geschickt
http://www.deutsche-zentral-inkasso.de/aktuelles.php
Hier ist zu lesen
Aktuelles
25.02.2010 | Drive2U.de - 25.02.2010 Amtgericht Nürnberg Urteil - Kunde erkennt Zahlungspflicht vor Gericht an
18.02.2010 | Live2Gether.de - Amtsgericht Tuttlingen Urteil: Teilnehmer erkennt Forderung vor Gericht an
18.02.2010 | Drive2U.de - Amtsgericht Tübingen Beschluss: OPM Media GmbH verklagt erfolgreich säumige Kunden
Downloadbar sind sogar die Amtsgerichtbeschlüsse.
Er macht sich jetzt natürlich doch einigermaßen Sorgen und ich hab ihm gesagt wenn der Gerichtsbrief kommt erst dann brauchst du einen Anwalt. Vorher weiter nichts tun. Wie seht ihr das - war mein Ratschlag korrekt?
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
scheint aber sehr unterschiedliche meinungen zu geben:
http://opmmedia.wordpress.com/2011/03/02/wegweisendes-urteil-aus-magdeburg-verurteilt-verbraucherin-und-bestatigt-wirksamkeit-von-internet-abo-vertrag/#more-54
Unter dem Aktenzeichen 140 C 3125/10 (140) hat das Amtsgericht Magdeburg eine Kundin der Online-Mitfahrzentrale drive2u.de der OPM Media GmbH unter Leitung von Frank Drescher zur Zahlung des vereinbarten Jahresbetrags verurteilt und bestätigt damit, dass nicht jedes Internet-Abo gleich eine Abofalle ist.
Im Urteil heißt es wörtlich: „Ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit ist in ausreichender Weise erfolgt. Die Beklagte hat zudem durch die von ihr abgegebene Erklärung auch bestätigt, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Kenntnis genommen zu haben. Soweit sie diese tatsächlich nicht gelesen hat, ist dies auf ihre fehlende Sorgfalt zurückzuführen. (…) Die Beklagte hat die von ihr abgegebene Erklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf erfolgte mit Schreiben vom 19.10.2010. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerufsfrist, die entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Monat beträgt, bereits abgelaufen. (…) Das Vorliegen eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist zu verneinen.“
Neben zahllosen weiteren Gerichten bestätigt nun auch das Amtsgericht Magdeburg die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit der Abo-Verträge der OPM Media GmbH von Frank Drescher, so dass die Musterbriefe der Verbraucherzentralen und einiger Anwälte hier ins Leere gehen. Nicht jedes Internet-Abo ist schliesslich eine Abofalle.
Das Urteil im Volltext:
Geschäfts-Nr.:
140 C 3125/10 (140)
Im Namen des Volkes Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma OPM Media GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Frank Drescher, Priel 5.85408 Gammelsdorf
gegen
Frau Isabel F 39112 Magdeburg
Beklagte
Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Thomas Meier, Dolziger Str. 35, 10247 Berlin
hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2011 durch die Rtchterin am Amtsgericht
für Recht erkannt
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 611 Abs 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien unter dem 30.09.2010 abgeschlossenen Vertrag die Zahlung von 96,00 € verlangen.
Der Vertragsabschluß kam über die Intemetseite der Klägerin zustande, auf der sich die Beklagte einloggte, ihre persönlichen Daten mitteilte und nach der Übersendung einer E-Mail von der Klägerin diese mit einem Verifikationscode bestätigte. Insbesondere steht der Vortrag der Beklagten, sie könne steh nicht an eine kostenpflichtige Anmeldung erinnern, der Annahme eines Vertragsabschlusses nicht entgegen. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht ausreichend. Zudem ist der Kostenhinweis unter Beachtung der §§ 305 ff BGB nicht unwirksam. Ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit ist in ausreichender Weise erfolgt. Die Beklagte hat zudem durch die von ihr abgegebene Erklärung auch bestätigt, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Kenntnis genommen zu haben. Soweit sie diese tatsächlich nicht gelesen hat ist dies auf Ihre fehlende Sorgfalt zurückzuführen. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begründen.
Die Beklagte hat die von Ihr abgegebene Erklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf erfolgte mit Schreiben vom 19.10.2010. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist die entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Monat beträgt, bereits abgelaufen.
Der Streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Das Vorliegen eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist zu verneinen. Ein Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 ff l SB Hegt nicht vor. Soweit die Beklagte vom Vertragsinhalt bewusst keine Kenntnis genommen hat weil sie den Vertragstext nicht gelesen hat, begründet dieses Verhalten ein Anfechtungsrecht nicht. Entsprechend scheidet auch die Annahme eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft aus. Zudem liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer arglistigen Täuschung nicht vor. Die Klägerin hat in ausreichender Weise auf die Entgeltlichkeit hingewiesen. Umstände, die den Nutzern suggerieren, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, sind in ausreichender Weise nicht ersichtlich. Es ist den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen.
Die Forderung ist ebenfalls nicht durch die seitens der beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung gemäß § 387 ff BGB untergegangen. Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht zu. Bereits an einer Täuschungshandlung der Klägerin fehlt es. Das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten liegen ausreichende Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen könnten, nicht vor.
Die Nebenforderung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 288,291 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung aber die vorläufige Vollstreckbarkelt findet Ihre Rechtsgrundlage In §§ 708 Nr. 11,73 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs 4 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch Ist sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.