Ich habe vorhin im TV eine interessante Sendung über gebrauchte Winterreifen gesehen.
Dort wurden auch Reifen bei ePay zum Testen gekauft.
Nun ist ja allgemein bekannt, dass Privatverkäufer die gesetzliche Gewährleistung ausschließen können.
Aber Vorsicht Falle.
Sie können keine Personenhaftung ausschließen.
Das heißt im oben erwähnten Fall:
Wickelt sich jemand aufgrund schadhafter Winterreifen um einen Baum und es werden die Reifen als Ursache nachgewiesen, dann haftet auch der ePay-Privatverkäufer.
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Also irgendwie habe ich da so meine Zweifel, dass es sich bei dem Begriff "Personenhaftung" überhaupt um einen echten juristischen Begriff in dem Sinne handelt.
Man findet ihn zwar hin und wieder in irgendwelchen vertraglichen Ausschluss- oder Nichtausschlussklauseln, aber nicht im Gesetzestext des BGB oder StGB, oder irre ich mich da?
Scheint sich eher um eine mehr oder weniger laienhafte Umschreibung des Parapgraphen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu handeln:
§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Und dass man eine entsprechende Haftung per Ausschlussklausel nicht in Verträgen ausschliessen kann "(gekauft wie besehen" usw.), halte ich mal für dahingestellt, aber noch nicht wirklich für veriviziert.
Im Moment haben wir als "Beleg" dafür, dass man die Haftung, also diese angebliche "Personenhaftung" z.B. bei Ebay-Verkäufen nicht ausschliessen kann, nur aus dem von peterson verlinkten TV-Beitrag, und die können ja auch irren.
Ist ja klar, dass die Frage der "Gewährleistung" einer Sache nichts mit der Haftung einer Person im Sinne des Paragraphen 823 BGB zu tun hat. Weswegen der Ausschluss einer Gewährleistung nicht auch automatisch zum Ausschluss der "Personenhaftung" führt, man also einen Ausschluss der "Personenhaftung" explizit ausführen/angeben müsste
So zumindest reime ich mir das zusammen.
mfg :)