Hallo,
ich frage an, ob eine angeforderte Lesebestätigung vom Empfänger auch nachgeholt werden kann,
Nach Absenden einer E-Mail mit Lesebstätigungsanforderung erhielt ich diese erst 3 (drei) Wochen später zugestellt, da die Sachbearbeitern der Posteinlaufstelle abwesend war.
Ich unterstellte, dass dadurch meine E-Mail auch frühestens 3 Wochen später erst gelesen wurde. Dem wird widersprochen und dazu behauptet, die E-Mail sei am Tag des Eingangs sofort an die zuständige Fachabteilung von einer Ersatzkraft weitergeleitet worden. Kann das rein technisch möglich sein? Danke für die Aufklärung.
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Danke für die Aufklärung!
Die "Weiterleitung", um die es sich hier angeblich handelt, sei jedoch nicht automatisch erfolgt, sondern durch eine kollegiale Abwesenheits-Vertretung nach Lesen des Inhalts und Bestimmung zuständigen Fachreferats. D.h. durch einen manuellen Eingriff. Dabei kenne ich aus eigener Erfahrung nur den Fall, dass bei manueller Weiterleitung sich die empfangende E.Mail stets öffnet - und die Lesebestätigung angefordert wird. Negiert man diese, oder auch nicht, gilt die originale Mail im Posteingang jedenfalls als bereits geöffnet worden, und folgedessen kommt auch keine Aufforderung für eine Lesebesteätigung mehr nach 3 Wochen... Stimmt't - oder habe ich Recht?
An sich fordere ich eine Lesebestätigung nur von dort an, wo mir bereits mehrfach entgegnet wurde, man habe von mir keine Mail erhalten. Kann ich eine Lesebstätigung vorweisen, verstummt man ebenso wie bei der Post-Auslieferungserklärung für Einschreibsendungen, bei denen ja auch immer wieder dreist behauptet wird, es sei keine angekommen.
Interessant ist m.E., dass für Faxsendungen das Sendeprotokoll beweisfähig genug ist, obwohl auch dieses "gefälscht" werden kann. Etliche behördliche Richtlinien für den "elektronischen Schriftverkehr" lehnen E-Mails grundsätzlich ab, insbesondere auch und sogar solche mit qualifiziter digitaler Signatur, während hingegen ein primitives Fax als "sichere, schriftliche Zustellung" anerkannt wird.