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News: Skandalöses Urteil des Langericht München

Skrupellose Filesharing-Oma freigesprochen!

xafford / 194 Antworten / Flachansicht Nickles

Die Justiz treibt immer ärgere Blüten - dies geht sogar so weit, dass arme und hungernde Rechteverwerter nun mittlerweile nicht einmal mehr pauschal Recht bekommen und sogar ihre Ansprüche beweisen müssen. Folgender Sachverhalt:

Recht so!

Eine Rentnerin aus Berlin erhielt im Jahr 2010 unschöne Post einer Anwaltskanzlei - eine Abmahnung über rund 650 Euro für das Anbieten eines Hooligan-Films (jeder weiß ja wie sehr betagte Berlinerinnen in der Hooligan-Szene aktiv sind). Mittlerweile kann man schon sagen: So weit nichts neues. Jedoch gab es in diesem Fall eine kleine aber absonderliche Seltsamkeit - die besagte heimtückische Raub-Mord-Seniorin hatte boshafterweise weder einen PC, noch einen Router oder ein Modem, sondern nur einen gekündigten DSL-Vertrag mit einem Provider bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Als sei diese Heimtücke noch nicht verwerflich genug, wagte es die Rentnerin sogar, sich gegen diese Abmahnung zur Wehr zu setzen was schließlich im Jahr 2011 vor dem Amtsgericht in München verhandelt wurden.

Der tapfere und aufrechte Richter des AG München jedoch lies sich nicht von der gemeinen Vertuschungs-Aktion böswilligen Seniorin täuschen und verurteilte sie zur Zahlung der Abmahgebühren nebst Zinsen, da sie nach Ansicht des Gerichts (es muss sich wohl um ein Mittagsgericht gehandelt haben, denn diese sind meist recht geschmacklos) nicht beweisen konnte, dass sie die Urheberrechtsverletzung NICHT begangen habe - wo kämen wir auch hin, wenn arme Rechteverwerter ihre Ansprüche noch eingehender belegen müssten als durch einen Zettel mit vier Zahlenpaaren (IP-Adresse) was bekanntermaßen ein unfehlbarer Beweis ist.

Alles hätte so schön sein können - der bekannten Gerechtigkeit der deutschen Gerichte wäre genüge getan - aber nein, die rabiate Renterin lies nicht locker und ging gar in Berufung - und nun kommt der Skandal! Hat doch tatsächlich das Landgericht München I nun entschieden, dass die Ansprüche der abmahnenden Kanzlei vollumfänglich zurück gewiesen werden und die Rentnerin nicht zahlungspflichtig sei! Und als sei dies nicht schon frevelhaft genug: Das LG hat die Entscheidung des Amtsgerichtes quasi noch gerüffelt.

xafford meint:

Es gibt Dinge, die sind so absurd, dass man ihnen nur mit Sarkasmus begegnen kann und in meinen Augen ist dies einer davon. Hier muss sich tatsächlich eine ältere Dame durch die Mühlen der Justiz quälen um ein Urteil zu bekommen, wofür der gesunde Menschenverstand eines - nicht notwendigerweise allzu schlauen - Dreijährigen ausreichen würde.

Zwar gibt es außerhalb des Strafrechtes kein "Im Zweifel für den Angeklagten", jedoch wird es grotesk, wenn jemand seine Unschuld extra beweisen muss bei dem sämtlicher Augenschein eine Schuld ausschließt. Noch grotesker wird dies, wenn man bedenkt, dass die "Beweise" der abmahnenden Kanzlei hier in einem Zettel mit einer Zahlenkolonne besteht deren Korrektheit durch das Gericht in keinster Weise überprüft werden kann. Wie weit muss ein Richter, der in so einem Fall eine Rentnerin ohne PC und Zugangsmöglichkeit zum Internet zur Zahlung der Abmahnung verurteilt, den gesunden Menschenverstand schon hinter sich gelassen haben? Hätte dieses Urteil Bestand gehabt dann wäre die Quintessenz quasi: Der Besitz eines Internetanschlusses macht Dich zum Freiwild!

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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dirk42799 Olaf19 „Dein langes Gesicht möchte ich sehen, wenn sie dich beim ...“
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Was hat denn das mit Phrasen und Worthülsen zu tun - als Beklagter hast du doch überhaupt keine Chance irgendwelche Fakten beizubringen.
Sorry, falls ich mich da falsch und uneindeutig ausgedrückt habe:
das Belastungsmaterial des Rechteinhabers ist gleichzeitig das Entlastungsmaterial des Beschuldigten.
D. h. zu einer konkludent schlüssigen Beweiskette gehören zum einen die Log-Files des Rechteinhabers, daß zum Zeitpunkt x die IP y die geschützte Datei z heruntergeladen hat, und zum anderen die Verknüpfung beim Provider, daß die IP y mit dem Anschlußinhaber Dirk in Verbindung zu bringen ist.

Hier kann man nun erkennen: wurde die geloggte IP y auch beim Provider angefragt oder wurde dort bspw. wegen eines Zahlendrehers y' angefragt. Im Ergebnis kann zwar y' mit Dirk in Verbindung gebracht werden, aber eben nicht die IP y.

Und da diese Informationen von der beweisführenden Stelle offengelegt werden müssen und der zweite Beweisteil (IP y gehört zu Anschluß Dirk) vom Provider kommt, von dem man selber im Zweifel die identische Auskunft erhalten hätte, liegt hier unser "argumentarischer Hase" bei der Übermittlung der tatsächlich ermittelten IP y und der an den Provider angefragten IP y/y' im Pfeffer.

Und hier zitiere ich aus besagtem Heise-Artikel:
"Egal, wie die Namen der Abgemahnten ermittelt werden: Die beschriebene Erhebungskette birgt eine ganze Reihe von Fehlerquellen. Beispielsweise sind Fälle von Zahlendrehern in der Weitergabekette bekannt. Am anfälligsten dürfte die Erfassung des Tatzeitpunkts sein. Falls der Zeitstempel zur ermittelten IP-Adresse nicht hundertprozentig stimmt, kann die spätere Abfrage beim Provider wegen der dynamischen IP-Adress-Vergabe einen falschen Anschluss liefern.

Im besten Fall würde der Fehler auffallen, dann nämlich, wenn die IP-Adresse zum angegebenen Zeitstempel gar nicht vergeben war. Ansonsten aber würde der Provider einen falschen Namen herausgeben, und diese Person würde zu unrecht abgemahnt."

und weiter heißt es:
"Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP-Adressen nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. So hat sie beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von IP-Adressen Provider rückgemeldet haben, zu dem betreffenden Zeitpunkt habe zu der konkreten IP-Adresse keine Session gefunden werden können.“
Quelle zu beiden Zitaten: http://www.heise.de/ct/artikel/Schwierige-Gegenwehr-1069835.html

Argumentativ ist das genau meine Aussage, nämlich der Zahlendreher in der Weitergabekette.

Daß einem selber erstmal ergänzend (!) die Möglichkeit offensteht, die Log-Files des eigenen Routers zu sichern, ist ja schonmal ein informatorischer Anfang.

D.
ja, ich schreibe absichtlich nach den alten Rechtschreibregeln!
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Siehe z.B. ... Borlander
Ich bin schneller. kongking
Och ne, selbst du... kongking
Yap g SoulMaster SoulMaster
Definitiv nein. presla