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Einschreiben nicht abgeholt: rechtlich trotzdem Zugestellt?

Hewal / 14 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Ihr,

habe meinem Vermieter (nach Streit) die Wohnungskündigung per Einschreiben mit Rückschein zukommen lassen.

Das war Ende März. Heute bekam ich das Schreiben von der Post zurück (mußte Empfang mit Unterschrift bestätigen) mit dem Vermerk "nicht abeholt".

Dadrunter steht das Datum der beiden Zustellversuche und das Datum der Benachrichtigung (denke, dass der Vermieter vom Postboten eine "Abholaufforderung" von der Poststelle bekommen hat).

Irgendwo stehe ich jetzt blöd da. Denn ich bin nicht bereit nun einen Monat länger in der Wohnung zu bleiben. Ursprünglich hatte ich zum 30.06.09 gekündigt.

Gilt meine Kündigung nun trotzdem zum 30.06.?

Grüße
Hewal

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Hewal Nachtrag zu: „Einschreiben nicht abgeholt: rechtlich trotzdem Zugestellt?“
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Ich hatte die Kündigung ja bereits persönlich abgegeben, mit der Bitte, mir den Erhalt der Kündigung auf einer Kopie des Schreibens zu unterschreiben. Die Unterschrift hatte er abgelehnt.

Das hatte mich dann dazu bewegt, die Kündigung per Einschreiben zu schicken. Nun hat mir mein Vermieter ein Schreiben gegeben, in dem er die Kündigung zum 30.06. annimmt.

Nur: Zu der ganzen Kündigungsgeschichte kam es ja aufgrund folgenden Streits:
Ich hab in der Wohnungeine komplette EBK mit gemietet. Seit kurzem fing die Geschirrspülmaschine an, zu zicken. D.h. Sie blieb unwillkürlich mitten im Spülprogramm stehen und lief nicht weiter. Der Drehknopt der Geschirrspühlmaschine macht dabei (beim stehenbleiben) seltsame Geräusche (hörte sich an, wie lauter kleine elektrische Stromschläge).

Mündlich wieß ich den Vermieter darauf hin. Dieser sagte mir, dass die Geschirrspühlmaschine erst 5 Jahre alt sei, kaum genutzt (ich sei der erste Mieter, der diese regelmäßig nutzt) und daher könnte man nicht von "Verschleiß" reden, sondern werde ich whohl den Drehknopf in die Verkehrte Rcihtung gedreht haben.

Diese Aussage fand ich ungeheuerlich, da ich den Knopf nicht falsch rum gedreht habe. Er meinte, ich soll meine Haftpflichvsicherung fragen, ob diese den Schaden übernimmt.

Ich rief HV an und erklärte kurz den Sachverhalt (Spühlmaschine bleibt plätzlich immer wieder stehen, trotz normaler und Sachgemäßer verwendung dieser). Natürlich sagte man mir bei der Versicherung, dass solche Fälle nicht abgedeckt sind (Verständlich für mich, hab ja nix durch falsche Handhabung kaputt gemacht).

Diese Aussage gab ich dem Vermieter weiter, dieser viel wieder aus allen Wolken und erzählte mir zig Beispiele, wo andere eine Fehlbedinung machten und da die Versicherung auch zahlen würde...

Ich seh aber nicht ein, mich selbst anzukreiden und gegenüber der Versicherung zu behaupten, die Geschirrspühlmaschine durch Fehlbedienung kaputt gemacht zu haben (war ja auch nicht so). Der Vermieter meinte dann, dass das Gerät definitiv nicht nach 5 Jahren kaputt gehen kann und ich es dann selbst zahlen müsse...

Mittlerweile ist es so, dass das Gerät jetzt 2 Wochen wieder "normal" funktonierte und jetzt aber zwischendurch immer wieder das Gleiche auftritt.

In meinem Einschreiben hab ich ihm auch eine Frist von 2 Wochen gesetzt, die Geschirrspühlmaschine zu reparieren, andererseits würde ich diese auf meine Kosten reparieren lassen und diesen Betrag von der Miete abziehen.

Nun, Maschine spinnt immer wieder. Soll ich jetzt es auf sich Beruhen lassen, oder den Mangel nochmal anzeigen und (darauf wirds hinauslaufen) eine 2. Fristsetzung machen?

Ich hasse diesen unnötigen Streß...

Grüße
Hewal

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