Hallo Ihr,
habe meinem Vermieter (nach Streit) die Wohnungskündigung per Einschreiben mit Rückschein zukommen lassen.
Das war Ende März. Heute bekam ich das Schreiben von der Post zurück (mußte Empfang mit Unterschrift bestätigen) mit dem Vermerk "nicht abeholt".
Dadrunter steht das Datum der beiden Zustellversuche und das Datum der Benachrichtigung (denke, dass der Vermieter vom Postboten eine "Abholaufforderung" von der Poststelle bekommen hat).
Irgendwo stehe ich jetzt blöd da. Denn ich bin nicht bereit nun einen Monat länger in der Wohnung zu bleiben. Ursprünglich hatte ich zum 30.06.09 gekündigt.
Gilt meine Kündigung nun trotzdem zum 30.06.?
Grüße
Hewal
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Wenn der Empfänger so böswillig ist, dass er sich mit allen Mitteln gegen den Zugang einer Kündigung sträubt, könnte er selbst bei einem Einschreiben mit Rückschein hinterher behaupten, der Umschlag sei leer gewesen.
Richtich.
Wenn man ganz sicher gehen will, muss man eine Zustellungsurkunde (PZU) verwenden. Wenn der Adressat nicht angetroffen wird, gilt das Schriftstück auch durch Niederlegung als rechtswirksam zugestellt. Ob und wann der Empfänger dann vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich.
Ja. Aber: die "Postzustellungsurkunde" ist Behörden vorbehalten - als Privatperson steht dir diese Versandart nicht zur Verfügung.
Allerdings kannst du dein Schriftstück zum zuständigen AMtsgericht bringen und gerichtlich (Gerichtsvollzieher) zustellen lassen.
Volker
Richtich.
Wenn man ganz sicher gehen will, muss man eine Zustellungsurkunde (PZU) verwenden. Wenn der Adressat nicht angetroffen wird, gilt das Schriftstück auch durch Niederlegung als rechtswirksam zugestellt. Ob und wann der Empfänger dann vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich.
Ja. Aber: die "Postzustellungsurkunde" ist Behörden vorbehalten - als Privatperson steht dir diese Versandart nicht zur Verfügung.
Allerdings kannst du dein Schriftstück zum zuständigen AMtsgericht bringen und gerichtlich (Gerichtsvollzieher) zustellen lassen.
Volker