Wir kennen sie ja alle, die ewig betroffen drein schauende Grüne, Claudia Roth, und wie sie sich immer, wenn es aus Gründen der political correctness angesagt war und es schöne Schlagzeilen gab, vehement gegen scharfe Waffen in Privathand aussprach:
http://www.focus.de/politik/deutschland/landshut-schiesserei-roth-draengt-schuetzen-zum-abruesten_aid_388599.html
http://www.topnews.de/nach-winnenden-roth-fordert-striktes-waffenverbot-fuer-privathaushalte-341653
Nun haben angeblich Polizeibeamte bei einer Polizeikontrolle, bei genau jener Claudia Roth, eine scharfe Pistole der Marke Walter PPK in deren Handtasche gefunden, wofür sie auch einen Waffenschein vorweisen konnte. So berichtet zumindest "pro legal - Interessengemeinschaft für Waffenbesitz e.V." auf seiner gleichnamigen Seite:
http://www.prolegal.de/index.php/2012/01/22/claudia-roth-hat-eine-waffe-zur-selbstverteidigung/
Falls die Behauptung zutreffen sollte, wäre das meiner Meinung nach nur schwer mit Claudia Roths öffentlichen Haltung gegenüber privaten Waffenbesitzern zu vereinbaren.
mfg :)
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Die gibt es im Notwehrrecht nicht.
Nicht wortwörtlich, aber dem Sinne nach schon. Hier der original Gesetzestext (letzter Satz):
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder
ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und
des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
mfg :)
Nicht wortwörtlich, aber dem Sinne nach schon. Hier der original Gesetzestext (letzter Satz):
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder
ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und
des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
mfg :)