Hallo, habe folgendes Problem. Habe bei ebay was ersteigert (wert 10 euro, gewerblicher verkäufer) und wollte es direkt beim verkäufer abholen, da der in derselben stadt wohnt. habe also eine mail geschrieben und um einen abholtermin gebeten. verkäufer sagte dann eine abholung wäre nicht möglich.
da ich mir das porto nicht antun wollte und den artikel anderweitig erworben habe, habe ich sofort eine mail geschickt und bin vom kauf zurück getreten.
der eingang der mail wurde bestätigt, aber der verkäufer sagt ich hätte kein rücktrittsrecht und droht mit inkasso. er sagt ich müsse den artikel erst bezahlen dann per post bekommen und dann vom kauf zurücktreten und ihn auf meine kosten zurücksenden. kann er das in seinen agb´s so festsetzen?
danke
gruß
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
heute: wurde diese gesetzliche Regelung aufgehoben und der Käufer hat laut Gesetz IMMER die Kosten der Rücksendung zu tragen. Viele Verkäufer haben das aber noch nicht gemerkt und kopieren einfach, was sie bereits vorfinden, also Widerrufsbelehrungen, die vom alten Gesetzesstand ausgehen. Darin ist dann eine vertragliche Vereinbarung zu sehen, die die gesetzliche Regelung ersetzen soll, und sie müssen sich dann daran auch halten und tatsächlich die Kosten für die Rücksendung von Waren mit Wert
Das ist nicht ganz richtig.
Aktuell gilt:
Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurücksendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-finanzdienstleistungen.htm
Somit gilt im Widerrufsfall: bei der Rücksendung einer bezahlten/teilbezahlten Ware im Wert von mehr als 40 Euro, muss weiterhin der Verkäufer die Rücksendekosten tragen.
Das ist nicht ganz richtig.
Aktuell gilt:
Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurücksendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-finanzdienstleistungen.htm
Somit gilt im Widerrufsfall: bei der Rücksendung einer bezahlten/teilbezahlten Ware im Wert von mehr als 40 Euro, muss weiterhin der Verkäufer die Rücksendekosten tragen.