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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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Markus Klümper gold96 „Antwort - unter Beachtung von Zitat: ..."Hallo , im Beschluß...“
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Ob wirklich auch echte private Verkäufe damit gemeint waren, kann man nur mutmaßen. Ich glaube eher dass sich der Richter in der Situation keine Gedanken gemacht hat, ob der Verurteilte nicht irgendwann mal privates Eigentum verscheuert, welches mit seinem Business nix zu tun hat. Ein gescheiterter Gebrauchtwagenhändler wird ja sein eigenes Auto auch irgendwann mal verkaufen dürfen. Im Normalfall würde ich ja sagen "Arschlecken", doch wenn man so unter Beobachtung steht muss man die Füße stillhalten.
Was ich aber nicht verstehe: Warum wird hier gleich das Gewerbe abgemeldet? Man hätte doch nahtlos weitermachen können, nur eben als Händler mit den entsprechenden Kennzeichnungspflichten. Gerade in einem Bereich wo es eh keinen Ärger mit Reklamationen gibt. Ob man von 300 verkauften Tonträgern leben kann ist eine andere Frage...

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