bereits 2-mal habe ich innerhalb der vorgeschriebenen
Frist einenKäuferschutzantrag gestellt.
Im Portal erschien der fall unbeachtet Jetzt nach Ablauf der Frist habe ich nur die Antwort bekommen, das ich die Zeit nich genutzt habe. Unter "Streitfall aufrufen-Unstimmigkeiten beilegen sind noch meine entsprechenden
Meldungen zur Anmeldung zum Käuferschutz vermerkt, aber bei e-bay ist scheinbar nichts angekommen. Fast 500€ Euro
Schaden dank tjaeger69 und von e-bay nichts.
für hilfe wäre ich dankbar
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Ich bin zwar kein Jurist, sondern nur juristisch interessierter Laie, möchte aber aus zwei Gründen erhebliche Zweifel anmelden, ob man tatsächlich bei Ebay den "Schaden einklagen" kann. Erstens: Ebay ist nicht der Vertragspartner und damit gar nicht der eigentliche Anspruchsgegner. Und zweitens: der Käuferschutz wird ausdrücklich nur als freiwillige "Kann-Leistung" ohne Rechtsanspruch gewährt - was für sich allein auch gewiss nicht treuewidrig ist.
Okay, treuewidrig wird es aber, wenn Ebay den Antrag nicht normal beachtet/bearbeitet, ohne dass sich das durch irgend ein Versäumnis des Käufers begründet. Nach meinem Rechtsgefühl könnte man dann aber klageweise allenfalls erreichen, dass Ebay zur regulären Bearbeitung des Antrages (d.h. Abstellung der beanstandeten Treuewidrigkeit) verurteilt wird, jedoch nicht zum eigentlichen Schadenersatz. Denn letzteres hieße ja a) eine Entscheidung in der Sache vom Gericht zu verlangen und damit dem Ergebnis der Antragsprüfung vorzugreifen und b) eine freiwillige Leistung einklagen zu wollen, auf die ausdrücklich kein Rechtsanspruch besteht.
Sollter dieser Gedankengang stimmen, dann kann man sich mühelos ausrechnen, wie es weiter ginge: Ebay wäre im Erfolgsfall gerichtlich gezwungen, den Antrag zu bearbeiten - nicht mehr und nicht weniger. Das bedeutet jedoch noch lange nicht, dass ihm auch stattgegeben wird. Ebay wird noch gründlicher als sonst nach Ablehnungsgründen suchen oder die Hürden so hoch hängen, dass die Sache für den Käufer uninteressant wird. Unverdächtige Auswege gibts für Ebay immer - siehe mein obiges Posting.
Nicht dass ich Ebay in Schutz nehmen will - bewahre. Aber man muss ja nüchtern abwägen, welcher Weg am ehesten Erfolg verspricht, anstatt sich an der falschen Front zu verausgaben. Und da schiene mir der Verkäufer, der eigentlich für den Schaden verantwortlich ist, die weit sinnvollere Adresse für eine Klage zu sein. Vorausgesetzt natürlich, er ist hinreichend liquide, und der durch ihn verursachte Schaden ist beweisbar. Dann wäre dort meines Erachtens mit höheren Erfolgsaussichten ein Schadenersatz einklagbar, und das obendrein in voller Höhe, d.h. ohne die Ebay-üblichen Limits und Selbstbehalte.
Sollte ich hier falsch liegen, lasse ich mich vom Fachmann gern eines besseren belehren - sofern Du überhaupt wirklich einer bist. Unter anderem lassen die Ausführungen zur Sache daran gewisse Zweifel: Du unterstellst einen gerichtlich durchsetzbaren Schadenersatz- und Zahlungsanspruch gegen Ebay, was mir auf Anhieb als sachlich falsch und oberflächlich erscheint, und der Käufer wird imho in einen Windmühlenkampf auf sehr dünnem Eis geschickt, obwohl es wahrscheinlich einen viel günstigeren Weg gäbe. Zudem hast Du damit, ungeachtet der Qualität, eine sehr konkrete individuelle Rechtsberatung gegeben, und die ist meines Wissens unentgeltlich weder zulässig noch standesüblich und könnte Standesvertreter ernsthaft gegen Dich aufbringen.
All das passt irgendwie nicht zusammen.
Das gilt übrigens auch für die nicht ganz stimmigen Ausführungen des Geschädigten selbst, der die Gründe für den Käuferschutzantrag völlig im Dunkeln lässt, sich als Opfer eines definitiv nicht existierenden Verkäufers darstellt und sich - spätestens da beschleicht mich dann endgültig ein komisches Gefühl - seit seinem Eröffnungs-Hilferuf nicht mehr gemeldet hat...
Gruß, Manfred