Habe mir einen Komplettrechner inclusive WIN ME zugelegt. Die CD mit WIN ME war jedoch nicht beigefügt.
Auf meine Reklamation hat mir der Händler einen Brief geschickt, dass der PC Hersteller nach neuem Recht nicht
mehr verpflichtet ist die Systemsoftware beizufügen. Wenn ich mich jedoch beim Hersteller (Packard Bell) unter
Angabe der ID-Nr. registrieren würde (Formular war dem Rechner beigefügt) würde mir dieser die WIN ME-CD
zusenden. Darüber hinaus waren keine Handbücher zu den verbauten Komponenten beigelegt. Auch dazu kam die
Antwort das sei allgemein üblich und ich hätte kein Anrecht darauf.
Stimmt das alles?
Habe ich Möglichkeiten den ganzen Kram doch noch vom Händler einzufordern?
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Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat jeder Käufer eines PC mit vorinstallierter Software Anspruch auf eine vollständige Sicherungskopie. Diese Meinung vertritt deren Jurist Jürgen Schröder in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Verbraucher aktuell".
Damit rücken wieder einmal Microsofts verschärfte Bedingungen für Windows-OEM-Lizenzen, die eine strikte Kopplung des Betriebssystems an die damit zu verkaufende Hardware vorsehen, ins Blickfeld. Statt einer vollwertigen Installations-CD liefern die PC-Hersteller ihren Kunden zu Komplettsystemen mit vorinstalliertem Windows oftmals nur noch eine sogenannte Recovery-CD, von der das Betriebssystem im Notfall wieder aufgespielt werden kann. Nach Schröders Ansicht muss der Händler aber eine komplette Version herausrücken. Andernfalls liege eine Nicht- oder eine Schlechterfüllung vor. Im ersten Fall könnte der Kunde die Nachlieferung der Software verlangen, im zweiten Fall den Vertrag wandeln (also den Kauf rückgängig machen) oder – was viele Verbraucher bevorzugen dürften – eine Minderung des Kaufpreises verlangen. 200 Mark sind dabei nach Schröders Auffassung durchaus drin.
Diese Rechtsauffassung dürfte jedoch mit Vorsicht zu genießen sein, da es einen generellen Anspruch auf Lieferung einer Sicherungskopie nach deutscher Rechtsprechung nicht gibt. Es bleibt fraglich, woraus Anwender mit funktionierendem "Rettungssystem" Rechtsansprüche herleiten wollen. Wandlung des Vertrags oder Minderung des Kaufpreises dürften daher nur Anwender verlangen können, deren Wiederherstellung nicht funktionieren würde – oder diejenigen, die vor dem Kauf nicht klar darauf hingewiesen worden sind, dass das ausgelieferte Betriebssystem nur auf dem damit erworbenen PC läuft. c't hat in Ausgabe 25/00, S. 244, bereits grundsätzlich empfohlen, gleich nach dem Kauf eines PCs mit der mitgelieferten Recovery-Software probeweise eine Wiederherstellung des vorinstallierten Systems durchzuführen.
Auf Nachfrage von c't räumte Schröder ein, dass es auch ihm eher um Systeme ginge, die nur mit einem mangelhaftem Recovery-System ausgeliefert werden. Er wolle auch keine Umtauschwelle provozieren, sondern Kunden davor warnen, die Katze im Sack zu kaufen. Allerdings habe die Medaille nach Ansicht des Juristen auch eine Kehrseite: Würde sich seine Ansicht in der Rechtsprechung durchsetzen, dürften die Preise für Komplettsysteme steigen.
von (nij/c't)