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GEZ vorm Bundesverwaltungsgericht

torsten40 / 119 Antworten / Flachansicht Nickles
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Olaf19 Borlander „Wie Du schon selbst schreibst geht es hier um Ausnahmen die eine Beitragspflicht begründen. Das sind also nicht die ...“
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...regelt aber z.B. die Bundeskleingartenverordnung, dass Gartenlauben grundsätzlich nicht zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt werden sollen. Ausnahmegenehmigungen gibt es wohl vorwiegend dann wenn die Laube nach dem Krieg mangels anderem Wohnraum entsprechend genutzt wurde.

Unabhängig davon, wie die Nutzung von Gartenlauben gesetzlich geregelt ist: wenn einer die Genehmigung zur Nutzung als feste Wohnung hat und dauerhaft darin lebt, sehe ich ehrlich gesagt nicht ein, dass dieser "Bonsai-Hausbesitzer" vom Gesetz anders behandelt werden soll, als andere Haus- oder Wohnungsmieter oder -eigentümer. Also soll der auch seine Beiträge zahlen.

Etwas völlig anderes ist es, wenn jemand in einer Mietwohnung lebt und einen Kleingarten hat, dessen Laube wirklich nur als reine Gartenlaube dient. Dann wäre es natürlich nicht gerecht, wenn der ein zweites Mal den Beitrag zahlen müsste.

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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