Hallo zusammen!
Gestern habe ich in unserer Firma an einer Rechtsschulung teilgenommen. Am Rande der Veranstaltung war es möglich, den Dozenten private Rechtsfragen zu stellen, und so kamen wir auch auf das allseits beliebte Thema ebay und auf die - zumeist reichlich unbeholfen formulierten ("nach neuem EU-Recht bin ich gesetzlich verpflichtet, die Garantie auszuschließen") - Gewährleistungsausschlüsse bei vielen Privatauktionen.
Zu meiner Überraschung stimmten die drei anwesenden Juristen in der Auffassung überein, dass ein solcher Ausschluss für private Verkäufer rechtlich zwar möglich, in aller Regel aber völlig unnötig ist.
Es ist schon richtig: Wenn man darauf verzichtet, ist man ein halbes Jahr lang zur Gewährleistung verpflichtet. Dies bezieht sich aber nur auf Sachmängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen haben. Und diesen Sachverhalt müsste der Käufer nachweisen, was nach einigen Monaten schwierig werden dürfte. Eine Beweislastumkehr gibt es bei Geschäften unter Privatpersonen nicht.
Zu mir sagte einer der Anwälte fast wörtlich: "Wenn Sie ein Gerät gebraucht verkaufen und es ist technisch völlig in Ordnung, dann brauchen Sie diesen Gewährleistungsausschluss nicht. Wenn das Gerät erst nach ein paar Monaten kaputt geht, hat der Käufer keine Ansprüche gegen Sie - es sei denn, er könnte beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorgelegen hat."
Mir war das bis dato nicht klar. Und so, wie die Diskussionen zu diesem Thema hier immer verlaufen, scheint es anderen auch so zu gehen; deswegen dieser Thread.
Ich jedenfalls werde in Zukunft auf diese Verklausulierereien verzichten. Zwar hat man sich im Laufe der Jahre - seit 2002 - inzwischen an diesen Schmonsens gewöhnt, aber IMHO macht es auf potenzielle Kaufinteressenten einen besseren Eindruck wenn man das nicht macht. Es sieht eben immer so aus, als wollte man dem Käufer ein defektes Gerät unterjubeln, auch wenn dem gar nicht so ist.
Besser noch: Ich werde sogar in Zukunft explizit auf das halbe Jahr Gewährleistung hinweisen! Allerdings auch darauf, dass der Käufer mich nicht in Anspruch nehmen kann, wenn das Gerät erst nach dem Kauf kaputt geht.
CU
Olaf
P.S. Dies hat natürlich nichts mit dem Thema "Nepp" im wörtlichen Sinne zu tun. Da wir auf diesem Diskussionsboard aber regelmäßig Rechtsfragen rund um den Verbraucherschutz diskutieren, passt es am besten hier.
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hallo Olaf. Ich bin mir sicher, dass du recht hast, aber zu "Der Punkt ist doch, dass man bei potenziellen Kaufinteressenten einen schlechten Eindruck macht..." würde ich persönlich vermuten, dass das nicht zutrifft.
Bei mir wäre es eher das Gegenteil - wenn überhaupt. Die große Mehrheit schreibt das ins Angebot, deswegen würde es mich eher skeptisch machen, wenn das bei jemandem fehlt. Aber bei einem glaubhaft positiven Bewertungsprofil (da gibts ja auch Tricks) würden bei mir solche Überlegungen sowieso keine Rolle spielen. Ich glaub, so ist es bei den meisten.
Und wie die anderen schon sagten - du willst doch auch nicht deine Zeit mit Anwaltsschreiben oder sogar Prozessen verschwenden, obwohl du klar im Recht bist. Und ein paar "seltsame" Leute gibts untern den Bietern doch immer.
Ich glaube, diese "Klausel" hat praktisch keine Nachteile und gleichzeitig den Vorteil, dass es so unwahrscheinlicher ist, an Prozesshansel zu geraten.