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Gewährleistung bei ebay ausschließen - doch überflüssig!

Olaf19 / 38 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Gestern habe ich in unserer Firma an einer Rechtsschulung teilgenommen. Am Rande der Veranstaltung war es möglich, den Dozenten private Rechtsfragen zu stellen, und so kamen wir auch auf das allseits beliebte Thema ebay und auf die - zumeist reichlich unbeholfen formulierten ("nach neuem EU-Recht bin ich gesetzlich verpflichtet, die Garantie auszuschließen") - Gewährleistungsausschlüsse bei vielen Privatauktionen.

Zu meiner Überraschung stimmten die drei anwesenden Juristen in der Auffassung überein, dass ein solcher Ausschluss für private Verkäufer rechtlich zwar möglich, in aller Regel aber völlig unnötig ist.

Es ist schon richtig: Wenn man darauf verzichtet, ist man ein halbes Jahr lang zur Gewährleistung verpflichtet. Dies bezieht sich aber nur auf Sachmängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen haben. Und diesen Sachverhalt müsste der Käufer nachweisen, was nach einigen Monaten schwierig werden dürfte. Eine Beweislastumkehr gibt es bei Geschäften unter Privatpersonen nicht.

Zu mir sagte einer der Anwälte fast wörtlich: "Wenn Sie ein Gerät gebraucht verkaufen und es ist technisch völlig in Ordnung, dann brauchen Sie diesen Gewährleistungsausschluss nicht. Wenn das Gerät erst nach ein paar Monaten kaputt geht, hat der Käufer keine Ansprüche gegen Sie - es sei denn, er könnte beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorgelegen hat."

Mir war das bis dato nicht klar. Und so, wie die Diskussionen zu diesem Thema hier immer verlaufen, scheint es anderen auch so zu gehen; deswegen dieser Thread.

Ich jedenfalls werde in Zukunft auf diese Verklausulierereien verzichten. Zwar hat man sich im Laufe der Jahre - seit 2002 - inzwischen an diesen Schmonsens gewöhnt, aber IMHO macht es auf potenzielle Kaufinteressenten einen besseren Eindruck wenn man das nicht macht. Es sieht eben immer so aus, als wollte man dem Käufer ein defektes Gerät unterjubeln, auch wenn dem gar nicht so ist.

Besser noch: Ich werde sogar in Zukunft explizit auf das halbe Jahr Gewährleistung hinweisen! Allerdings auch darauf, dass der Käufer mich nicht in Anspruch nehmen kann, wenn das Gerät erst nach dem Kauf kaputt geht.

CU
Olaf

P.S. Dies hat natürlich nichts mit dem Thema "Nepp" im wörtlichen Sinne zu tun. Da wir auf diesem Diskussionsboard aber regelmäßig Rechtsfragen rund um den Verbraucherschutz diskutieren, passt es am besten hier.

Nun ja Olaf. peterson
Dann hat er Pech gehabt! Olaf19
überflüssig! - EXAKT! Pumbo
Ach nee!, @ronald Pumbo
Zum guten Schluss Olaf19
Finanzkrise und HiFi Olaf19
Olaf19 dff „Kein Gericht würde entscheiden - @Olaf“
Optionen
So ist es für mich nur fair, dem Käufer bereits im Vorfeld zu sagen, was er erwarten darf. Daher denke ich macht es Sinn zumindest auf die rechtlichen Gegebenheiten hinzuweisen. Bei vielen Menschen ist es doch so, das sie noch nicht einmal wissen, das es rechtliche Unterschiede zwischen sogenannten Kaufleuten und Nichtkaufleuten gibt.

Kann ich nur unterstreichen! Deswegen meine ursprüngliche Überlegung, dem Käufer nicht nur die 6 Monate Gewährleistung in Aussicht zu stellen, sondern ihn bei der Gelegenheit auch gleich darüber aufzuklären, was damit *wirklich* gemeint ist. Dass diese Ehrlichkeit allerdings genau so gut zum Bumerang werden könnte - siehe Borlander.

Ein Anwalt hat abgelehnt, ein anderer hat zugeschlagen. Ob rechtlich sauber oder nicht sei mal dahin gestellt. Ursprünglicher Wert der Sache ca 150 Euronen.
Gesamtkosten um um eine Erfahrung reicher geworden zu sein ca. 8000 Euronen.

Was willst du einem solchen Menschen noch erklären oder nahe bringen?


Klarer Fall: gar nichts! Nur... wenn jemand derart unbelehrbar ist, dann muss er eben aus Schaden klug werden. Da tut er mir dann auch nicht mehr allzu leid.

CU
Olaf
Privatleute im Handel Olaf19