Hallo zusammen!
Gestern habe ich in unserer Firma an einer Rechtsschulung teilgenommen. Am Rande der Veranstaltung war es möglich, den Dozenten private Rechtsfragen zu stellen, und so kamen wir auch auf das allseits beliebte Thema ebay und auf die - zumeist reichlich unbeholfen formulierten ("nach neuem EU-Recht bin ich gesetzlich verpflichtet, die Garantie auszuschließen") - Gewährleistungsausschlüsse bei vielen Privatauktionen.
Zu meiner Überraschung stimmten die drei anwesenden Juristen in der Auffassung überein, dass ein solcher Ausschluss für private Verkäufer rechtlich zwar möglich, in aller Regel aber völlig unnötig ist.
Es ist schon richtig: Wenn man darauf verzichtet, ist man ein halbes Jahr lang zur Gewährleistung verpflichtet. Dies bezieht sich aber nur auf Sachmängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen haben. Und diesen Sachverhalt müsste der Käufer nachweisen, was nach einigen Monaten schwierig werden dürfte. Eine Beweislastumkehr gibt es bei Geschäften unter Privatpersonen nicht.
Zu mir sagte einer der Anwälte fast wörtlich: "Wenn Sie ein Gerät gebraucht verkaufen und es ist technisch völlig in Ordnung, dann brauchen Sie diesen Gewährleistungsausschluss nicht. Wenn das Gerät erst nach ein paar Monaten kaputt geht, hat der Käufer keine Ansprüche gegen Sie - es sei denn, er könnte beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorgelegen hat."
Mir war das bis dato nicht klar. Und so, wie die Diskussionen zu diesem Thema hier immer verlaufen, scheint es anderen auch so zu gehen; deswegen dieser Thread.
Ich jedenfalls werde in Zukunft auf diese Verklausulierereien verzichten. Zwar hat man sich im Laufe der Jahre - seit 2002 - inzwischen an diesen Schmonsens gewöhnt, aber IMHO macht es auf potenzielle Kaufinteressenten einen besseren Eindruck wenn man das nicht macht. Es sieht eben immer so aus, als wollte man dem Käufer ein defektes Gerät unterjubeln, auch wenn dem gar nicht so ist.
Besser noch: Ich werde sogar in Zukunft explizit auf das halbe Jahr Gewährleistung hinweisen! Allerdings auch darauf, dass der Käufer mich nicht in Anspruch nehmen kann, wenn das Gerät erst nach dem Kauf kaputt geht.
CU
Olaf
P.S. Dies hat natürlich nichts mit dem Thema "Nepp" im wörtlichen Sinne zu tun. Da wir auf diesem Diskussionsboard aber regelmäßig Rechtsfragen rund um den Verbraucherschutz diskutieren, passt es am besten hier.
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Grüß dich Borl,
wahrscheinlich ist es wirklich so wie du sagst - aber im Grunde genommen ist das ein Armutszeugnis für die Menschheit. Ich soll also etwas schreiben, was sachlich nicht ganz angebracht ist, nur damit der letzte Depp es richtig versteht - so etwa gehen Eltern vor, wenn sie ihren Kleinstkindern die große bunte Welt erklären. Traurig, dass manche Menschen als Erwachsene auf diesem infantilen Niveau verharren. Ja, du hast recht, wenn man allem aus dem Wege gehen wollte, müsste man mit den Wölfen heulen und die Gewährleistung ausschließen.
Vielleicht weise ich einfach nur auf die 6 Monate Gewährleistung hin und schreibe gar nichts weiter dazu. Wenn dann nach ein paar Monaten der Käufer ankommt, weil er sich seine Kiste kaputtgefummelt hat, dann wäre es immer noch rechtzeitig ihn aufklären - wenn er das dann nicht glaubt, kann er ja immer noch seinen Anwalt fragen. Gegen Gebühr versteht sich.
@Buddy1: Wenn ein Ausländer bei mir kauft, sollte ihm klar sein, dass die Gesetze meines und nicht seines Landes gelten. Bei meinen Käufereinstellungen habe ich festgelegt, dass ich nur Gebote akzeptiere von ebayern aus Ländern, in die ich explizit verkaufe. Bei manchen Auktionen lege ich mich von vornherein fest, dass ich nur nach Deutschland verkaufe, das ist aber von Fall zu Fall verschieden.
Ein Gericht wird mit Sicherheit in keinem Fall entscheiden. Denn dann müsste sich der Käufer einen Anwalt nehmen - und der wird ihm schon erklären, dass "Gewährleistung" kein Freifahrtschein für den Käufer ist. Alles andere wäre ein grober Fall von Falschberatung.
CU
Olaf