Hallo, habe neulich die Dienste einer Spezialspedition in Anspruch nehmen dürfen.
Etwa eine Woche später kam auch die Rechnung, mit Überweisungsvordruck etc., soweit ok.
Aber die angegebene Zahlungsfrist beträgt drei Tage.
Es mag ja sein, dass die Kundschaft der Firma vielleicht etwas zahlungsfaul ist, aber dürfen sie deshalb so kurze Fristen setzen?
Manch eine Bank reizt ja schon die drei Bearbeitungstage bei der Überweisung aus, da dürfte es trotz Onlinebanking knapp werden.
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Wenn die Zahlungsfrist nicht nach dem Kalender bestimmt ist (das ist bei "innerhalb von 3 Tagen" sicher der Fall), kommst Du als Endverbraucher sowieso erst nach Zugang einer Zahlungserinnerung ("Mahnung") oder eben spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung automatisch in Zahlungsverzug.
Genau. Ist der Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt ("zahlbar bis 15.01.2010"), gilt das nicht. Detailliert steht das im § 286 BGB.
Lies mal bitte den Paragraphen noch einmal genauer, denn das was Du schreibst stimmt nicht.
§ 286
Verzug des Schuldners
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Abs. 2 regelt jetzt wie ein Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug kommt, Punkt 1 hast Du korrekt interpretiert. Allerdings scheint Dir Punkt 2 entgangen zu sein: Es bedarf keiner Mahnung um in Verzug zu kommen, wenn der Leistung (Zahlung) ein Ereignis vorauszugehen hat (Rechnungszugang) und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (zahlbar innerhalb X Kalendertagen ab Rechnungszugang). Dies trifft bei so ziemlich allen Rechnungen zu, die ein Unternehmen dass bei Verstand ist verschickt. Du bist also nach dem angegebenen Zeitraum ab Zustellung der Rechnung in Verzug, nicht erst nach 30 Tagen.
Grundsätzlich gilt das für Jedermann.
Nein, bei B2B-Geschäften finden die vertragsrechtlichen Regelungen BGB keine Anwendung.