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Zahlbar innerhalb von 3 Tagen - dürfen die das?

trilliput / 41 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo, habe neulich die Dienste einer Spezialspedition in Anspruch nehmen dürfen.

Etwa eine Woche später kam auch die Rechnung, mit Überweisungsvordruck etc., soweit ok.

Aber die angegebene Zahlungsfrist beträgt drei Tage.

Es mag ja sein, dass die Kundschaft der Firma vielleicht etwas zahlungsfaul ist, aber dürfen sie deshalb so kurze Fristen setzen?

Manch eine Bank reizt ja schon die drei Bearbeitungstage bei der Überweisung aus, da dürfte es trotz Onlinebanking knapp werden.

Skonto Olaf19
PS: Back on Topic xafford
out-freyn xafford „ Lies mal bitte den Paragraphen noch einmal genauer, denn das was Du schreibst...“
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Es bedarf keiner Mahnung um in Verzug zu kommen, wenn der Leistung (Zahlung) ein Ereignis vorauszugehen hat (Rechnungszugang) und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (zahlbar innerhalb X Kalendertagen ab Rechnungszugang). Dies trifft bei so ziemlich allen Rechnungen zu, die ein Unternehmen dass bei Verstand ist verschickt. Du bist also nach dem angegebenen Zeitraum ab Zustellung der Rechnung in Verzug, nicht erst nach 30 Tagen.

Der BGH sieht das anders:

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=41793&pos=0&anz=1

Zitat:
Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist [...], für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herrschende Meinung, [...]).