Hallo, Indronil;
leider habe ich, um mit Goethe zu sprechen, "auch Juristerei
studieret". Kurzum: Der Käufer hat mit dem Verkäufer (egal, ob eine
große Firma oder der kleine PC-Laden um die Ecke) einen Kauf-
V e r t r a g . Mit dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Zwischen-
händler und dem taiwanesischen Chipeinbauer sowie dem kalifornischen
Chiphersteller hat er k e i n e n V e r t r a g .
Im Zivilrecht gibt es den Grundsatz des "Vorrangs des Vertragsverhält-
nisses". Du kannst es ja mal gerne ausprobieren und Dich an den Her-
steller wenden. Der wird zwar Dein Schreiben entgegennehmen, aber er
ist rechtlich (leider !) nicht verpflichtet, darauf einzugehen.
Der Händler seinerseits muß sich an seinen Vertragspartner halten.
Genauso ist es, wenn bei Deinem PC ein Teil defekt ist. Du wendest
Dich sicher an Deinen Vertragspartner, den Verkäufer, und garantiert
nicht an den Hersteller (von Fällen der Garantie abgesehen; diese ha-
ben aber überhaupt nichts mit Gewährleistung zu tun !)
Jeder Käufer kann verlangen, daß ihm für 100 % Kaufpreis auch 100 %
Ware (incl. Bedienungsanleitung in Deutsch, nicht in Kisuaheli !)
geliefert wird. Alles andere sind gutgemeinte Behelfe. Der Käufer hat
jedoch einen (einklagbaren) Anspruch !
Mündeliche Auskünfte im Fachhandel in allen Ehren; aber was, wenn der
Kunde später einmal seinen PC weiterveräußern will. Dann weiß er ja
sicher nicht mehr alles aus dem Kopf. Was dann ?
Ich werde voraussichtlich demnächst in der Bibliothek herauskramen, ob
es ein BGH-Urteil dazu gibt oder nicht. Bis dahin müssen wir halt
warten.
Gruß Liebling Kreuzberg