http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=7737252
Dem Gericht reicht eine eidesstattliche Versicherung der Kläger, um die Beklagten zu Tausenden zu verurteilen. Der Beklagte wird nicht gehört und kann im Zweifel seine Unschuld nicht beweisen.
Prinzip der Gerichte: Wir prüfen nicht, weil wir nicht müssen. Unschuldsvermutung? Äh, was ist das?
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Die Anwälte erstatten Anzeige wegen Urheberechtsverletzung, die Statsanwalt ermittelt(eigl. nur bis zur Personenen festellung, evtl. bei schlimmen oder vorher bekannten tätern längern aber in der regel wird es fallengelassen) dann kann der Kläger Akteneinsicht nehmen und ein zivilverfahren beginnen.(de Facto wurde man also bis hier hin nicht verurteilt)
Das macht schon lange niemand mehr so.
Vereinfachtes Auskunftsverfahren nach § 101 (9) UrhG.
Das macht schon lange niemand mehr so.
Vereinfachtes Auskunftsverfahren nach § 101 (9) UrhG.